NEU - BAUGRUNDSTÜCK NEUSIEDLERSEE - 700m² direkt in Breitenbrunn, Villasteig 19

Grundstück zum Kauf in 7091 Breitenbrunn am Neusiedler See / Objektnummer: 8278
Ausstattung:

Preisinformationen

Fakten

Objektnummer:
8278
Objekttyp:
Grundstück
Verfügbarkeit:
Verfügbar

Beschreibung

700m² BAUGRUNDSTÜCK beim NEUSIEDLERSEE DIREKT in BREITENBRUNN, Villasteig 19 -  offene Bauweise!
 

MARKTGEMEINDE BREITENBRUNN - BEBAUUNGSPLAN
Stand: 12. September 1997

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V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Breitenbrunn vom .........................., mit der der Bebauungsplan erlassen wird.

Aufgrund der §§ 21 – 23 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.F. der Gesetze LGBl. Nr. 33/1971, 5/1974, 20/1981, 13/1992 und 12/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969 und 11/1980, wird mit Genehmigung der Burgenländischen Landesregierung vom ......................... , Zahl: LAD-......................... verordnet:

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§ 1 GELTUNGSBEREICH

Der Bebauungsplan legt für das gesamte Bauland der Marktgemeinde Breitenbrunn die Einzelheiten der Bebauung fest.

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§ 2 PLANDARSTELLUNG

Die Plandarstellung im Maßstab 1:1.000, welche aus 14 Blättern samt Legende besteht und von Dipl.-Ing. Dr. techn. Luzian Paula, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, am ....................... unter GZ 9359/B/97 verfaßt wurde, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Das Örtliche Gestaltungskonzept sowie die angeschlossene Grundlagenforschung sowie der Erläuterungsbereich dienen als Grundlage dieses Bebauungsplanes im Sinne einer Erläuterung der Gestaltungsabsichten.

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§ 3 ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAUTEN

(1) Bauformen

a) In den Schutzzonen hat bei Neu-, Zu- und Umbauten eine optische Einordnung in das gesamte schutzwürdige Ensemble zu erfolgen, insbesondere in Bezug auf die Bau- und Dachform, die Gebäudehöhe sowie die Gestaltung der Fassade (Material- und Farbauswahl).

b) Die Errichtung von Holzblockhäusern in alpinem Baustil ist unzulässig.

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(2) Dächer

a) Es sind grundsätzlich Sattel-, Walm-, Krüppelwalmdächer bzw. Kombinationen davon zulässig. Pultdächer sind bei geschlossener Bebauungsweise für nicht straßenseitig gelegene Gebäude zulässig. Die Dachneigung ist grundsätzlich zwischen 37° und 45° auszuführen.

b) Als Dachdeckungsmaterial sind grundsätzlich Tonziegel, Betondachsteine oder kleinschuppiges Faserzementmaterial zulässig. Die Verwendung von Wellfaserzementplatten oder Wellplatten ist nur für landwirtschaftliche Betriebs- und Nebengebäude im Dorfgebiet sowie im Betriebs- und Industriegebiet zulässig.

c) Der Dachüberstand hat zwischen 20 cm und 80 cm zu betragen; Ausnahmen sind nur bei Vordächern und an der hinteren Gebäudeflucht gegen den Garten zulässig.

d) Dachgaupen über mehr als eine Fensterachse sind unzulässig. Dachausbauten und Gaupen sind mit dem gleichen Material wie das übrige Dach einzudecken.

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(3) Fassaden

a) Großflächige Fassadenverkleidungen aus Kunststoff, Faserzement (ausgenommen an witterungsbedingt stark belasteten Gebäudeteilen), Metall, Kunststein und ähnlichem sind unzulässig, ebenso wie die großflächige Verwendung von Glasbausteinen und dgl.

b) Die Fensteröffnungen (ausgenommen Schaufenster) sind grundsätzlich in Form stehender Rechtecke auszuführen.

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§ 4 ANORDNUNG DER BAUTEN

(1) Die straßenseitigen Gebäudefronten sind grundsätzlich parallel zur Baulinie oder – bei nicht rechtwinkeliger Anordnung der seitlichen Grundstücksgrenzen zur Baulinie – normal zur seitlichen Grundstücksgrenze anzuordnen.

(2) Die Erfüllung der Anbauverpflichtung an eine zwingende Baulinie ist im Falle nicht rechtwinkeliger Anordnung der seitlichen Grundstücksgrenzen zur Baulinie auch dann gegeben, wenn der Punkt des Gebäudes an der zwingenden Baulinie liegt.

(3) Von Baulinien ohne Anbauverpflichtung darf mit dem Hauptgebäude max. 3,0 m zurückgerückt werden. Ausnahmen hievon sind nur aus geländebedingten Gründen bzw. für Fahnengrundstücke zulässig.

(4) Im Wohngebiet ist die Errichtung von Nebengebäuden nur dann zulässig, wenn diese eine überbaute Fläche von max. 40 m² und eine Gebäudehöhe von 3,0 m nicht überschreiten.

(5) Außerhalb der Baulinien ist die Anordnung von selbstständigen Bauten (Nebengebäuden, Garagen, etc.) grundsätzlich unzulässig.

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§ 5 GEBÄUDE- UND SOCKELHÖHEN

(1) Die zulässige Gebäudehöhe wird vom Niveau der angrenzenden Straße bzw. vom verglichenen Gelände aus gemessen und durch die Festlegung von Bauklassen (= Geschoßanzahl) bestimmt.

Für den Pußztawohnpark Ausbaustufe 2 wird die Bezugshöhe für die Bemessung der Gebäudehöhe in Meter über Adria angegeben.

Die max. Gebäudehöhe beträgt in der:

* Bauklasse I bis 5 m
* Bauklasse II von 5 m – 8 m
* Bauklasse III von 8 m – 11 m

Die Firsthöhe (= höchster Punkt des Gebäudes) darf die Gebäudehöhe um max. 5 m überschreiten.

(2) Trauf-, Gesims- und Sockelhöhen sind bei gleicher Bauklasse den Nachbargebäuden anzugleichen bzw. mit diesen abzustimmen.

Die Sockelhöhe darf grundsätzlich eine Höhe von 1 m über Niveau nicht überschreiten, ausgenommen aus geländebedingten Gegebenheiten.

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§ 6 EINFRIEDUNGEN

(1) Einfriedungen an der straßenseitigen Grundstücksgrenze und im Vorgarten sind zulässig und dürfen grundsätzlich max. 1,5 m hoch sein.

(2) In der geschlossenen Bebauungsweise sind Einfriedungsmauern mit einer Höhe bis max. 2,50 m an der Straßenfluchtlinie bzw. in Verlängerung der straßenseitigen Gebäudeflucht zulässig.

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§ 7 VERKEHRSFLÄCHEN

(1) Die Verkehrserschließung der Bauplätze ist der Plandarstellung zu entnehmen.

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§ 8 EINSTELLPLÄTZE UND GARAGEN

(1) Die Errichtung von Garagen ist grundsätzlich in gestalterischem Zusammenhang mit dem Hauptgebäude oder an der seitlichen Grundstücksgrenze bzw. gekuppelt mit der Nachbargarage zulässig.

(2) Das Fußbodenniveau von Kleingaragen darf, ausgenommen geländebedingt, nicht unterhalb des angrenzenden Straßenniveaus liegen.

(3) Grundsätzlich muß im neu zu erschließenden Wohngebiet ein Einstellplatz bzw. Garagenvorplatz an der Straßenfluchtlinie mind. 5 m tief sein und darf gegen das öffentliche Gut hin nicht eingefriedet werden, ausgenommen bei Anordnung automatischer Tore.

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§ 9 GRÜNFLÄCHEN

(1) Das natürliche Geländeniveau ist grundsätzlich zu erhalten. Erforderliche Geländeregulierungen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

(2) Geländebedingt notwendige Stützmauern zum öffentlichen Gut sind geländekonform abzutreppen und die horizontalen Versatzflächen zu bepflanzen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 – 5 und 8 – 9 gelten sinngemäß auch für Neu- und Zubauten auf Grünflächen. Bestehende Gebäude, die sich nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan befinden, dürfen weiterhin bestandkonform erhalten werden.

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§ 10 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

(1) Ausnahmen von den in den §§ 3 – 5 und 8 – 9 „grundsätzlich“ getroffenen Festlegungen und Vorschriften sind nur dann zulässig, wenn eine wesentliche Störung des Ortsbildes ausgeschlossen ist oder ein positiver Beitrag zur Verbesserung des Ortsbildes erwartet werden kann.

(2) Die Errichtung von Parabolantennen darf nur so erfolgen, daß durch die Antenne der Gebäudefirst nicht überragt wird und jede Störung für das Ortsbild ausgeschlossen ist. Ihre Farbgebung hat sich dem Hintergrund anzupassen. Die Parabolantenne darf straßenseitig einen Durchmesser von max. 50 cm aufweisen.

(3) Die Gestaltung und Anbringung von Werbeflächen, Reklametafeln und -schriften hat sich in Größe und Farbgebung der Umgebung unterzuordnen. Die Errichtung von Werbe- und Informationstafeln ist unzulässig, wenn dadurch Blickbeziehungen auf historisch bedeutsame Gebäude, Freiflächen und Ensembles gestört oder verhindert werden.

(4) Die Anlage von Erdkellern, Terrassen, Schwimmbecken etc. ist auch außerhalb der Baulinien zulässig, wenn ein Mindestabstand von 3,0 m zur seitlichen und hinteren Grundstücksgrenze eingehalten wird und das natürliche Gelände bei Ausbildung flacher Böschungen nur max. 50 cm überragt wird, ausgenommen Erdkeller.

(5) Bauprovisorien, wie Bauhütten u. dgl., dürfen nur während der Bauzeit, längstens jedoch bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Erteilung der Baubewilligung aufgestellt und benützt werden.

(6) Für bestimmte und in der Plandarstellung besonders bezeichnete Teilgebiete gelten zusätzliche „Besondere Bestimmungen“ (BB1, BB2, etc.). Diese sind Bestandteil dieser Verordnung und einzuhalten.

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§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Bgld. Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist in Kraft.

(2) Zugleich werden alle anderen dieser Verordnung widersprechenden Teilbebauungspläne und Bebauungsvorschriften, ausgenommen der TBB „Lange Satzen“, außer Kraft gesetzt.

Breitenbrunn, den .......................

Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister

angeschlagen am:
abgenommen am:

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ANHANG ZUR VERORDNUNG (12. SEPTEMBER 1997)

Festlegung „Besonderer Bestimmungen“ gemäß § 10

BB1: Dachneigung zwischen 30° und 37°
BB2: Dachneigung max. 10°
BB3: Zurückrücken von der Baulinie > 3,0 m zulässig

BB5 (Sonderzone Kellerviertel):

* Gebäudehöhe max. 1,8 m
* Firsthöhe max. +3,0 m
* Breite 5,0 m – 8,0 m
* Dachneigung 30° – 40°
* Dach: Gras-, Stroh- oder rotes Ziegeldach
* Fassaden: Putz, Natur- oder Kunststein
* Tore: Holz oder Eisen
* Vordächer unzulässig

BB6: Firsthöhe max. 7,0 m
BB7: Garagen unter Straßenniveau zulässig
BB8: Garagen nur im Hauptgebäude

BB9: Garagen außerhalb Baulinien zulässig, wenn keine Ortsbildbeeinträchtigung

BB10: Es gelten die Bestimmungen des TBB „Lange Satzen“ (inkl. BB1 & BB2); Nebengebäudehöhe max. 3,0 m

BB11: Gebäudehöhe max. 6 m, Firsthöhe max. 10 m
BB12: Gebäudehöhe max. 7 m, Firsthöhe max. 11 m
BB13: Dachneigung 5° – 15°

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Anhang zu BB10:
Teilbebauungsplan „Lange Satzen“ (nicht beiliegend)

 

BESICHTIGUNG & KONTAKT

Gerne präsentieren wir Ihnen dieses besondere Grundstück persönlich.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen, Preisdetails oder einen individuellen Besichtigungstermin – wir sind auch abends sowie am Wochenende gerne für Sie erreichbar.

 

Herzliche Grüße,
Irene Haltmeyer

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Infrastruktur / Entfernungen

Gesundheit
Arzt <4.500m
Apotheke <5.000m
Klinik <10.000m

Kinder & Schulen
Schule <4.500m
Kindergarten <1.000m

Nahversorgung
Supermarkt <500m
Bäckerei <500m
Einkaufszentrum <9.000m

Sonstige
Bank <1.000m
Geldautomat <5.000m
Post <500m
Polizei <5.500m

Verkehr
Bus <500m
Bahnhof <2.000m
Autobahnanschluss <9.500m

Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
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