Es ist alles halb so wild, wie es klingt.
Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz regelt Kredite, die mit Immobilien zu tun haben. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
Meistens wird eine Hypothek im Grundbuch eingetragen.
Zwei wichtige Ausnahmen gibt es:
Die Bank muss bestimmte Informationen geben, bevor der Kreditvertrag unterschrieben wird. Das Gesetz will also verhindern, dass sozusagen die Katze im Sack gekauft wird. Die Bank muss ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen ausstellen, damit nachträglich keine „Erinnerungslücken“ auftreten.
Anbei ein Auszug der Informationen, die auf dem Merkblatt angeführt werden müssen:
Die Bank prüft, wie kreditfähig der*die Antragsteller*in ist. Im Grunde soll das den Verbraucher schützen, sich nicht finanziell zu übernehmen und in den Konkurs zu stürzen.
Wenn die Bank ein verbindliches Angebot für einen Kreditvertrag macht, dann muss es schriftlich übermittelt werden – egal, ob auf Papier oder per E-Mail. Dabei muss das Angebot für mindestens sieben Tage verbindlich sein, damit die antragsstellende Person genügend Bedenkzeit hat.
Gesetzlich gibt es ein zweitägiges Rücktrittsrecht. Diese Frist läuft ab der Übergabe des Merkblattes, wo ebenfalls noch einmal auf das Rücktrittsrecht hingewiesen werden muss. Wird kein Merkblatt ausgehändigt oder fehlt die Information bezüglich Rücktrittsrecht, ist der Rücktritt sogar 30 Tage ab Vertragsunterzeichnung möglich.
Autor: Dr. Martin Lechner Dr. Martin Lechner ist Partner der Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG und spezialisiert auf Immobilienrecht und Schadenersatzrecht.
Foto: William Iven
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