Endlich ist die perfekte Eigentumswohnung gefunden, der Umzug ist erledigt – jetzt gilt es nur noch die Wohnungsübergabe bzw. -rückstellung gut über die Bühne zu bringen. Dabei kann es mitunter zu unterschiedlichen Ansichten zwischen Mieter und Vermieter kommen – Stichwort Schäden bzw. Abnutzungserscheinungen bei der Wohnung. Mittels der Kaution kann sich der Vermieter schadlos halten. Anbei erklären wir alles Wissenswerte rund um das Thema Kaution, beispielsweise wann ein Abzug der Kautionssumme gerechtfertigt ist.
Ob eine Kaution erlegt wird oder nicht, hängt rein von der individuellen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter ab. Grundsätzlich dient die Kaution dem Vermieter als Schutz, sollte es Mietrückstände oder gröbere, durch den Mieter verursachte Schäden geben.
TIPP: Die Höhe der Kaution darf laut OGH-Urteil höchstens 6 Bruttomonatsmieten betragen.
Im Gegensatz dazu hat der Vermieter die Kaution „fruchtbringend zu veranlagen“, wie es poetisch im §16b des MRG heißt. Das heißt, dass das Geld zumindest so zu veranlagen ist, dass es
Tipp: Auf keinen Fall möglich ist die Ausgabe des Geldes (egal für welche Zwecke). Auch wenn der Vermieter es für das Haus oder die Wohnung aufwenden möchte (neuer Anstrich/Fenster/Boden) - dies ist verboten! Es muss getrennt verwahrt werden und ist ausschließlich zur Sicherstellung etwaiger Forderungen da.
Grundsätzlich ist die Kaution mit Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich zurück zu stellen. Die einzige Ausnahme: Gibt es berechtigte Forderungen des Vermieters, so darf er sich an der Kaution schadlos halten. Grundsätzlich darf sich eine "gewöhnliche Abnutzung" nicht kautionsmindernd auswirken. Da allerdings nirgends genau definiert ist, was denn nun „gewöhnliche Abnutzung“ (Bohrlöcher, sonnengebleichter Boden, etc.) sein soll, ist man in der Praxis auf die Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs angewiesen. Die Beweisbarkeit von Mängeln, die vielleicht schon bei der Übergabe bestanden haben, sind oft ein Thema. Daher auch beim Einzug unbedingt alles fotografieren und etwaige Mängel gleich festhalten!
Tipp: Grundsätzlich gilt: Je länger die Wohnung vermietet war, umso größer sind naturgemäß die gewöhnlichen Abnutzungserscheinungen.
Hier daher ein kurzer Auszug aus möglichen Themen, die schon öfters zur Uneinigkeit zwischen Vermieter und Mietern führten:
Tipp: Eine Ausmalverpflichtung („Die Wohnung ist neu weiß ausgemalt zurück zu stellen.“) im Mietvertrag ist nicht zulässig!
Tipp: Malerkrepp auf die künftige Bohrstelle kleben. Interessanter Weise wird in der Judikatur das Neuverfliesen als "nicht durch den Vermieter genehmigungspflichtig" behandelt. .
Weitere Infos zum Thema Kaution findet ihr bei der Mietervereinigung.
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